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Einverständnis der Angehörigen liegt nicht vor

Foto einer getöteten Krankenschwester veröffentlicht

Eine Boulevardzeitung titelt in ihrer Online-Version „Verrät ihr Handy den Täter?“ Im Beitrag geht es um ein „mysteriöses Todes-Drama“ einer Krankenschwester, die in ihrer Wohnung getötet wurde. Zum Artikel gestellt ist ein Foto der 21-Jährigen, dessen Quelle mit „privat“ gekennzeichnet ist. Das Foto stammt laut der Beschwerdeführerin von der Homepage des Bestatters. Es sei nicht vorstellbar, dass die trauernde Mutter das Foto freigegeben habe. Darüber hinaus verletze die Überschrift die Ehre der jungen Frau. Eine Stellungnahme der Redaktion zu der Beschwerde liegt nicht vor.

Der Beschwerdeausschuss kommt zu dem Schluss, dass offenbar kein Einverständnis naher Angehöriger zur Veröffentlichung des Fotos der jungen Frau vorgelegen hat. Er spricht eine öffentliche Rüge aus. Die Bild-Veröffentlichung verletzt in schwerer Weise den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Danach ist die Identität von Opfern besonders zu schützen und für das Verständnis eines Tathergangs in der Regel unerheblich. Bevor Redaktionen Fotos oder Namen eines Opfers veröffentlichen, müssen sie laut Pressekodex die Angehörigen um Erlaubnis bitten. Ein Foto von der Web-Seite eines Bestattungsunternehmens zu entnehmen und zu veröffentlichen, ist unzulässig.