Mausoleum einer „Sinti- und Roma-Familie“
Zeitung hätte die ethnische Zugehörigkeit nicht erwähnen dürfen
Bürger ärgern sich über eine Bauruine auf einem städtischen Friedhof. Es geht um ein Mausoleum, mit dessen Bau es nicht weitergeht. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang und zitiert die Leiterin des Grünflächenamtes. Diese gibt Auskunft über die Gründe für den unvollendeten Zustand des Bauwerkes und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das Mausoleum einer „Sinti- und Roma-Familie“ gehört. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verletzt. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe habe nichts mit der eigentlichen Meldung zu tun. Im Gegenteil deute die Formulierung „Sinti- und Roma-Familie“ darauf hin, dass der Begriff „Zigeuner“ umschrieben werden sollte. Die Passage im Bericht, Bürger würden schikaniert, während andere tun und lassen dürften, was sie wollten, habe einen fahlen Beigeschmack. Die Zeitung suggeriere mit dieser Wiedergabe einer Bürgermeinung, dass sich bestimmte Menschen nicht an Gesetze halten müssten. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet den Bau auf dem Friedhof als herausragend in Form und Dimension. Da sich dort Grabstätten christlicher, russisch-orthodoxer und vereinzelt auch muslimischer Familien befänden, sei die Rede im Gespräch mit der Amtsleiterin auf den ethnisch-religiösen Hintergrund des Auftraggebers gekommen. Hätte man auf diese Angabe verzichtet, wäre ein wesentlicher Bestandteil der Geschichte weggefallen. Im Text – so der Chefredakteur weiter – werde in dem Artikel keinerlei Zusammenhang zwischen der Herkunft der Familie und negativen Eigenschaften hergestellt. Die Redaktion habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Familie keine Schuld an dem unvollendeten Bauzustand des Mausoleums trage.