Bezeichnung „Hure" extrem, aber zulässig
Fahndungsfoto durfte nicht erneut veröffentlicht werden
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mord in (…) – Das ist die zerstückelte Hure“ über einen Leichenfund. Im Artikel wird Näheres über Herkunft und Lebensgewohnheiten der Frau mitgeteilt. Die Zeitung schreibt: „Opfer Monika P. arbeitete in einer Behindertenwerkstatt, war geistig behindert. Gelegentlich schaffte sie als Prostituierte auf dem Straßenstrich in der (…)-Straße an“. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe hält die Bezeichnung „Hure“ für abschätzig und diskriminierend. Sie sieht die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verletzt. Der Redaktion gehe es weniger um den Mord als vielmehr um die Tätigkeit des Opfers. In diesem Punkt sei die Berichterstattung ehrabschneidend. Die Beschwerdeführerin sieht in der Kombination des Fotos und der Überschrift das Opfer zudem diffamiert. Monika P. werde nicht als Opfer betrauert, sondern als Sensation ausgebeutet. Gerade mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen hätte diese Art der Berichterstattung unterbleiben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, das fragliche Foto sei von der Polizei zu Fahndungszwecken herausgegeben worden. Das Bild sei in sämtlichen Zeitungen der Region erschienen. Die Bezeichnung „Hure“ sei ebenfalls zulässig. Im Zuge der Fahndung habe es der Beschreibung der Tätigkeit der jungen Frau bedurft, da sich daraus möglicherweise Hinweise auf den Täter ergeben könnten. Da sich Prostituierte häufig selbst so bezeichnen, sei „Hure“ im Gegensatz zu „Hurenbock“ oder „Hurensohn“ auch keine Beschimpfung. (2010)