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Berichterstattung kann problematisch sein

Kein Grund, die Sexualität einer Tatverdächtigen zu nennen

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über eine Bluttat. In der Überschrift ist von einem Mann die Rede, der sich in eine Klinik geschleppt habe, nachdem er von einer Transsexuellen niedergestochen worden sei. Die Zeitung schreibt, als tatverdächtig gelte eine transsexuelle Frau (48) und bei dem Tatort um die Wohnung einer Prostituierten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, (Diskriminierungen). Er hält die Berichterstattung über Trans*Menschen für problematisch. Der Redaktionsleiter der Zeitung hält die Kritik für berechtigt. Die Überschrift habe die Redaktion schon vor dem Eingang der Beschwerde geändert. Entsprechend habe sie den Text korrigiert. Die Redaktion überprüfe fortlaufend ihre Arbeit. Sie sei für Hinweise von Leserinnen und Lesern stets dankbar.