Schüsse auf den Staatsanwalt
Zeitung durfte das Bild des Toten nicht unverfremdet veröffentlichen
Eine Boulevardzeitung berichtet über den Mord an einem jungen Staatsanwalt in einem Gerichtssaal. „Das ist der Killer des Staatsanwalts“ titelt sie und zeigt in einer Bildergalerie ein Foto des mutmaßlichen Täters. Sein abgekürzter Name und sein Alter werden angegeben. Die Zeitung berichtet, nach einem Schlaganfall sei der Mann in seien Bewegungen stark eingeschränkt. Unter Berufung auf Zeugen schreibt die Redaktion, er sei im Gerichtssaal durch aggressives Verhalten aufgefallen. In der Bildergalerie wird auch das Foto des Opfers gezeigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Wiedergabe der Fotos des Opfers und des mutmaßlichen Täters. Das verstoße gegen Persönlichkeitsrechte. Im Bericht werde außerdem erwähnt, dass der mutmaßliche Täter einen Schlaganfall erlitten habe. Auch das sei ein Verstoß gegen den Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem besonderen zeitgeschichtlichen Ereignis von überregionaler Relevanz. Nicht nur, dass ein Vertreter der öffentlichen Anklage getötet worden sei. Die Medien hätten bundesweit – auch mit entsprechender Bebilderung – über den Fall berichtet. Das Ausmaß der Tat rechtfertige die Annahme „besonderer Begleitumstände“ im Sinne von Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Das gelte für den Todesschützen ebenso wie für den erschossenen Staatsanwalt. Auch die Textberichterstattung über den Schlaganfall des mutmaßlichen Täters sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, sich über Tat und Täter ein besseres Bild zu machen.