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Schutz der Privatsphäre vor öffentlichem Interesse

Toten Piloten lachend inmitten der Trümmer seiner Maschine gezeigt

„Das ist der Pilot aus dem Todes-Helikopter“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Absturz eines Hubschrauber-Piloten mit tödlichem Ausgang. Dieser wird mit Vornamen und dem abgekürzten Familiennamen genannt. Sein Bild wird unverfremdet gezeigt. Das Foto ist im Stil einer Collage in die Abbildung der Unfallstelle montiert, auf der Trümmerteile des Helikopters und Polizisten zu sehen sind. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht und vor allem in der Abbildung des Unglücksopfers eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung habe die Redaktion über einen der spektakulärsten Hubschrauberabstürze der letzten Jahrzehnte berichtet. Dieser habe bundesweit für Aufsehen gesorgt und ein großes öffentliches Informationsinteresse hervorgerufen. Viele Autofahrer hätten den Unfall auf der Autobahn 6 bei Schwäbisch-Hall miterlebt und seien selbst beträchtlichen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Polizei habe sogar wegen des großen Interesses der Bevölkerung eine mobile Pressestelle vor Ort eingerichtet. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, über die genauen Hintergründe des Unglücks zu berichten. Die Rechtsabteilung stellt fest, dass der Hubschrauber-Pilot durch die Berichterstattung keineswegs bloßgestellt worden sei, sondern auf den Leser ausgesprochen sympathisch wirke. Das werde schon durch die Fotoauswahl deutlich. Der Mann sei lachend und in seiner Feuerwehruniform dargestellt worden. Die Informationen im Text dienten auch keinesfalls Sensationsinteressen, sondern weckten eine starke Empathie. Dass der Verunglückte Familienvater und geschätzter Feuerwehrkamerad gewesen sei, der ein glückliches Leben geführt habe, verstärke das Mitgefühl zusätzlich. (2013)