Eine Frau erleidet ein Martyrium
Zeitung nennt viele Details und verletzt damit den Pressekodex
Eine Regionalzeitung berichtet ausführlich und mit vielen Details über ein Verbrechen. Die Überschrift lautet „Lebensgefährtin vergewaltigt“. Der Täter sei äußerst brutal vorgegangen, habe gefährliches Werkzeug verwendet, das Opfer misshandelt und ihm gesundheitliche Schäden zugefügt. Die Zeitung schreibt, der Mann habe seine Lebensgefährtin brutal im Genitalbereich verletzt. Er soll gesagt haben: „Ich reiße Dich auf wie ein Westpaket“. Bei anderer Gelegenheit habe er sein Opfer in der Wohnung niedergeschlagen. Als die Frau habe flüchten wollen, habe der Mann sie am Hosenbund hochgehoben und dann fallenlassen, so dass sie sich einen Unterarm brach. Ihm wird außerdem vorgeworfen, die sich heftig wehrende Frau mit einem Gegenstand vergewaltigt zu haben. Das Missbrauchsopfer lässt sich bei seiner Beschwerde von einer Anwältin vertreten. Die Frau sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Tatdetails. Sie sei durch den Artikel für andere erkennbar. Arbeitskollegen hätten sie nach dem Erscheinen des Artikels auf den Fall angesprochen. Der Artikel diene nicht der Information, sondern ausschließlich der Befriedigung von Sensationsbedürfnissen. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf die in zunächst öffentlicher Sitzung erfolgte Verlesung der Anklageschrift. Es sei zulässig, darüber zu berichten. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, den gesamten Inhalt der Anklageschrift wiedergegeben zu haben. Nur die wesentlichen und das öffentliche Interesse begründeten Tatmerkmale seien kurz dargestellt worden. Dies sei jeweils sehr sachlich im Sinne einer klassischen Nachricht erfolgt. Im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich die Redaktion bereit erklärt, den Bericht in der Online-Ausgabe zu löschen. Das sei auch im online zugänglichen Printarchiv der Zeitung geschehen. Die Redakteure der Zeitung seien erneut dafür sensibilisiert worden, bei der Berichterstattung über das Strafverfahren auf eine Identifizierbarkeit zu verzichten.