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Versuch, die Ex-Freundin lebendig zu begraben

Die Nationalität des Täters durfte in diesem Fall genannt werden

„Pole begräbt Ex-Freundin bei lebendigem Leib“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über ein Verbrechen. Ein Mann mit polnischer Staatsangehörigkeit sei in Großbritannien zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte versucht, seine Ex-Freundin lebendig zu begraben, doch habe sich die Frau befreien können. Drei Fotos illustrieren den Beitrag. Eines zeigt den Tatort, eines den Täter und das dritte das Opfer. Beide werden im Bildtext namentlich genannt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Nationalität des Täters. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Der Beschwerdeausschuss erweitert das Verfahren auf die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte). Dabei liegt der Fokus auf der Namensnennung und Abbildung von Opfer und Täter. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Tat sei in England verübt worden, doch sei der Täter kein Brite. Mit der Nennung werde eine Tatsache sachlich wiedergegeben, die zum Verständnis des Vorganges notwendig gewesen sei. Die Redaktion sei dadurch ihrer Pflicht zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gerecht geworden. Es handele sich bei polnischen Staatsbürgern nicht um eine schutzbedürftige Minderheit, sondern um Mitglieder der europäischen Union.