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Daten von mutmaßlichem Betrüger genannt

Es ist nicht zulässig, die genaue Adresse zu veröffentlichen

Ein mutmaßlicher Betrüger, der Anleger geprellt haben soll, wird zum Thema in einem Nachrichtenmagazin. Der Autor nennt den vollen Namen des Mannes und auch die genaue Adresse, unter der seine Frau und seine Töchter anzutreffen sind. Ein Leser des Magazins sieht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen und seiner Familie. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist auf die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Nach Überzeugung des Blattes sollte es unstrittig sein, dass angesichts der Dimension der Vorwürfe und der Umstände der mutmaßlichen Tat identifizierend über das Ermittlungsverfahren berichtet werden durfte. Die gesamte Presse und auch andere Medien hätten dies getan. Offen bleibe die Frage, ob man die Adresse der Familie habe nennen dürfen. Nach der Verhaftung des Tatverdächtigen durch ein Polizeikommando sei der Fall in der Nachbarschaft und im ganzen Ortsteil bekannt gewesen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Nennung der Adresse nach Auffassung der Rechtsabteilung zulässig. Dies vor allem, da es sich nicht nur um den Wohnsitz, sondern auch um den zentralen Geschäftssitz des mutmaßlichen Betrügers gehandelt habe. (2009)