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Tief in die Privatsphäre eingegriffen

Zeitung zitiert Personal-Äußerungen zum Fall des Gustl Mollath

Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Ein Kranker wird Held“ über den Fall Gustl Mollath. Dieser war nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth jahrelang in der Psychiatrie untergebracht worden. Die Autorinnen fragen, ob der Betroffene weggesperrt worden sei, weil er einen Bankenskandal aufgedeckt habe, oder ob mit dem vermeintlichen Justizopfer Wahlkampf gemacht werde. Sein Fall beschäftige mittlerweile die bayerische Landesregierung und die Oppositionsparteien im Münchner Landtag. Die Zeitung berichtet, Mollath habe seine Frau schwer misshandelt und zahllose Autoreifen angestochen. So stehe es im Urteil des Landgerichts von 2006. Weil ein Nervenarzt dem Betroffenen Wahnvorstellungen attestiert habe, sei dieser in der Psychiatrie untergebracht worden. Mollath habe während des Prozesses immer wieder auf einen Schwarzgeldskandal hingewiesen, in den seine Frau als Bankangestellte verwickelt gewesen sei. Die Zeitung berichtet, die Entscheidung, Mollath in der Psychiatrie unterzubringen, sei auf Grund eines Gutachtens getroffen worden. Dessen Autor sei ein Sachverständiger, in dessen forensischer Abteilung Mollath einen Monat lang gewesen sei. Dem dortigen Personal – so berichtet die Zeitung – sei Mollaths Verhalten „bizarr“ erschienen. Zitat: „Mollath weigerte sich zu essen und sich zu waschen oder seine Schuhe anzuziehen. Manchmal lief er nur in Unterhosen herum. Wenn die Mitpatienten die Fenster aufrissen, weil der ungewaschene Neuankömmling bestialisch roch, begann er lauthals zu schreien und fühlte sich in seinen Menschenrechten verletzt.“ Die Beschwerdeführer, die alle dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath angehören, sehen mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Eine wesentliche Rolle in der Beschwerde spielt ein Schnellhefter, den Mollath angelegt hatte und der mit der Schilderung des Krebstodes seiner Mutter beginnt. Die Autorinnen berichten, der Hefter sei mit Riesenlettern gespickt und voll von „wirren Ausführungen“. Dagegen argumentieren die Beschwerdeführer. Bei den „wirren Ausführungen“ handele es sich um eine Anlage mit Flugblättern in ihrer typischen Gestaltung. Wirr und falsch sei allein die Zusammenfassung durch die drei Autorinnen. Weiterhin kritisieren die Beschwerdeführer zahlreiche Details aus der Berichterstattung über den Fall, der seinerzeit bundesweit Aufsehen erregt hatte. Der Rechtsvertreter der Zeitung hält die Beschreibung des Inhalts des Schnellhefters für korrekt. Von „wirren“ Ausführungen zu sprechen, sei als journalistische Bewertung zulässig. Die Autorinnen hätten die im Ordner befindlichen Unterlagen gelesen und seien danach zu ihrer Bewertung gekommen. Zusammenfassend stellt der Rechtsvertreter der Zeitung fest, dass diese korrekt berichtet habe. Sie habe Tatsachen mitgeteilt, soweit sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung bekannt gewesen seien. Die Redaktion habe mit allen Beteiligten gesprochen und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre Sicht der Dinge gegenüber der Redaktion darzustellen und zu belegen. Weder Mollath noch sein Verteidiger hätten sich mit Vorwürfen an die Zeitung gewandt.