Verbrechens-Opfer identifizierbar dargestellt
Weitergehende Anonymisierung wäre erforderlich gewesen
Der Gerichtsprozess um eine Gruppen-Vergewaltigung eines Jugendlichen, der als Dustin L. beschrieben wird, ist gedruckt und online Thema in einer Regionalzeitung. Die Mutter des Opfers ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Richtlinie 8.2 und insbesondere gegen die schutzwürdigen Interessen von Kindern und Jugendlichen nach Richtlinie 8.3 des Pressekodex. Ihr Sohn (18) sei zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen und somit ein Jugendlicher. Er habe mit der abscheulichen Tat genug zu bewältigen. Diese Art von Berichterstattung sehe sie als äußerst fragwürdig an. Die Gerichtsverhandlung finde nicht ohne Grund unter Ausschuss der Öffentlichkeit statt. Deshalb sei es nicht vertretbar, den Namen ihres Sohnes zu nennen. In einem vorangegangenen Bericht der Zeitung sei der Name mit Dirk angegeben worden. Dieser sei nicht auf ihren Sohn abzuleiten gewesen. Die Mutter fragt, warum die Redaktion es nicht bei diesem Pseudonym belassen habe. Der Vorname Dustin sei nicht allzu häufig in der Kleinstadt. Jedermann bringe den geschilderten Jugendlichen mit ihrem Sohn in Verbindung. Die Familie sei bereits mehrfach auf ihren Sohn angesprochen worden. Die Identität ihres Sohnes sei somit nicht ausreichend geschützt worden. Er durchlebe die Gewalttat nun immer und immer wieder. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion die gewählte Form der Darstellung des Jugendlichen für dessen Anonymisierung für ausreichend gehalten habe. Der Name Dustin sei in der Region nicht ungewöhnlich. Dennoch habe sich die Redaktion noch einmal mit dem Fall beschäftigt. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass es sicher besser gewesen wäre, eine weitergehende Anonymisierung vorzunehmen.