Zeitung: Ein Freispruch vierter Klasse
Grundschullehrer wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht
Ein Grundschullehrer hat sich vor Gericht wegen sexuellen Missbrauchs in elf Fällen zu verantworten. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet online über das Verfahren unter der Überschrift „Freispruch vierter Klasse für Grundschullehrer“. Der Richter wird zitiert. Trotz des Freispruchs habe vieles dafür gesprochen, dass die Vorwürfe stimmten. Dennoch habe der Lehrer aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden müssen. Der Angeklagte wird von der Zeitung namentlich genannt. Auch in der Unterzeile eines zu dem Verfahren abgedruckten Bildes ist der vollständige Name des Angeklagten und schließlich Freigesprochenen zu lesen. Dieser ist in diesem Verfahren der Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser sieht durch die Namensnennung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes seines Mandanten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Berichterstattung sei nach wie vor Bestandteil des Online-Angebotes der Zeitung. Die Namensnennung sei nicht mit dem Pressekodex vereinbar, vor allem, nachdem der Lehrer freigesprochen worden sei. Jedenfalls – so der Anwalt weiter – bestehe kein Interesse mehr an der Nennung des Namens. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege die schutzwürdigen Interessen des Lehrers nicht. Zwar gebe es einen Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen den ihm zur Last gelegten Taten und seinem Beruf, doch sei er rechtskräftig freigesprochen worden. Die Art der Berichterstattung sei noch heute geeignet, die private und berufliche Integrität seines Mandanten zu schädigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass sich der Beschwerdeführer parallel zur Presseratsbeschwerde an die Zeitung gewendet habe. Ohne Kenntnis von der Beschwerde zu haben, habe die Redaktion den Artikel so verändert, dass eine Identifizierung des Lehrers nicht mehr möglich sei.