Ärztin wird von einer Zeitung falsch zitiert
Missverständliche Angaben vor einer drohenden Grippewelle
Eine Lokalzeitung berichtet über eine drohende Grippewelle und zitiert Aussagen einer Ärztin des Gesundheitsamtes. Sie empfiehlt eine Grippeschutzimpfung. Zitat aus dem Bericht: „Aber auch ohne Impfungen könne man sich vor den Grippeviren schützen. Zum Beispiel mit pflanzlichen Arzneimitteln aus Rotem Sonnenhut (Echinacea purpurea). Außerdem helfe Vitamin D – zehn Minuten am Tag in die Sonne, das kurble die Vitamin-Produktion an.“ Die Zeitung zitiert die Ärztin indirekt weiter. Danach tue man sich auch Gutes mit Hühnersuppe, dem sogenannten „jüdischen Penicillin“. Beschwerdeführerin ist die zitierte Ärztin. Der Beitrag erwecke den Eindruck, als habe sie die Behandlung mit Echinacea empfohlen. Das sei nicht der Fall, da sie allergische Reaktionen auf die Pflanze beobachtet habe und ein Wirknachweis nicht erbracht sei. Der Begriff „jüdisches Penicillin“ sei ihr völlig unbekannt. Die beiden beanstandeten Textpassagen hätten nichts mit ihren Angaben zu tun, erweckten aber diesen Anschein. Die Ärztin vermutet einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Sie bitte den Presserat, die Beschwerde auch unter dem Aspekt der Verantwortung bei medizinischer Berichterstattung zu prüfen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Vorgang sei nicht zu beschönigen. Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Textpassagen im Bericht eines freien Mitarbeiters stammten in der Tat nicht von ihr, sondern von jemand anderem. Dies habe der bearbeitende Redakteur im Nachhinein jedoch nicht erkennen können. Die Redaktion und der nebenberufliche Mitarbeiter bedauerten den Vorgang sehr. Die Redaktion habe beschlossen, sich mit der Ärztin mit dem Ziel in Verbindung zu setzen, die Geschichte im Blatt richtig zu stellen.