Internet-Pseudonyme im gedruckten Blatt
Kritik an der Veröffentlichung von anonymen Einsendungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht drei Lesermeinungen, die aus dem Internet-Auftritt des Blattes stammen. Sie sind gezeichnet mit Pseudonymen der Verfasser. Am Ende der abgedruckten Einsendungen steht der Hinweis: „In dieser Rubrik sammeln wir Leserreaktionen, Kommentare unserer Nutzer im Internet sowie Beiträge und Fundstücke unserer Freunde in den sozialen Netzwerken. Auch per Mail an (…) können Sie uns erreichen.“ Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert die anonyme Veröffentlichung von Lesermeinungen. Diese verstoße gegen die in Richtlinie 2.6 des Pressekodex enthaltene Regelung zu Leserbriefen. Gegen anonyme Falschaussagen und Beleidigungen könne sich ein Betroffener nicht wehren. Solche Veröffentlichungen entsprächen daher nicht den Grundsätzen eines seriösen Journalismus. Die Rechtsvertretung der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde, da es sich aus ihrer Sicht um eine rechtliche Auslegung der Richtlinie 2.6 des Pressekodex handele. Die veröffentlichte Lesermeinung sei eine „reine, freie Meinungsäußerung“. Die Einsender seien der Redaktion bekannt. Die Anmeldedaten könnten beispielsweise im Falle behördlicher Anordnungen bekanntgegeben werden. (2013)