Fotos aus einem ausgebrannten Haus
Fotograf hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet im Text und illustriert mit zwei Fotos über einen Wohnhausbrand und seine Folgen. Die Bilder zeigen den verbrannten Eingangsbereich und ein Zimmer des Gebäudes. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht durch die Veröffentlichung der Fotos aus dem Inneren des Hauses eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Er vermutet, dass der Fotograf die offizielle Absperrung ignoriert und das Haus betreten habe, um dort zu fotografieren. Die Rechtsabteilung der Zeitung bemängelt formale Fehler der Beschwerde. Die Beschwerdeordnung des Presserats fordere einen Beschwerdegrund und eine Sachverhaltsschilderung. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer vermute lediglich, dass die Fotos jenseits der offiziellen Absperrung entstanden seien und erst durch das Betreten der ausgebrannten Wohnung möglich gewesen seien. Einen Sachverhalt zu vermuten oder zu erfinden, sei keine ausreichende Begründung im Sinne der Beschwerdeordnung. Zur Sache selbst lässt die Zeitung mitteilen, dass der Fotograf die Absperrung nicht überschritten habe. Vielmehr habe er den Schaden ausschließlich von außen dokumentiert, was der gut erkennbare Tageslichteinfall auf beiden Bildern belege. Darüber hinaus würden auf den Fotos derart ausgebrannte Räumlichkeiten gezeigt, dass persönlichkeitsrechtverletzende Anknüpfungspunkte nicht erkennbar seien. Abschließend stellt die Rechtsabteilung fest, ihr dränge sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer missbrauche das Instrument der Beschwerde, um einem Konkurrenten eins auszuwischen. Der Beschwerdeführer betreibe selbst eine Internetseite mit journalistischen Inhalten. Darauf berichte er auch über Löscheinsätze der Feuerwehr. Im Impressum gebe er an, hauptberuflicher Bildjournalist zu sein. (2013)