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Einen Eindruck von Querulantentum erweckt

Redaktion wiederholt Verstoß einer Kommune gegen den Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte eines Bundeslandes rügt eine Kommune. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet zweimal über den Fall. Die Stadt hatte in einer Pressemitteilung die Zahl der Eingaben bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes mitgeteilt und darüber informiert, dass 90 Prozent der Eingaben auf drei Bürger zurückgingen. Diese werden in der Pressemitteilung und dann auch in der Zeitung mit vollem Namen und der Parteizugehörigkeit der Betroffenen genannt. Nur zwölf der Eingaben seien erfolgreich gewesen. Es sei aber allein in der Stadtverwaltung ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 150 Arbeitstagen entstanden. Einer der drei Betroffenen, die in der Pressemitteilung und in der Zeitung mit Namen genannt werden, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Auffassung verstoße die Berichterstattung gegen den Pressekodex. Die Zeitung habe ihn und zwei andere Betroffene mehrmals an den Pranger gestellt. Dadurch sollte wohl der Eindruck entstehen, als seien hier Querulanten am Werk gewesen. Die Eingaben habe er – der Beschwerdeführer – als Fraktionsvorsitzender und nicht als Privatperson an die Verwaltung gerichtet. Seit einigen Jahren sei er nicht mehr kommunalpolitisch tätig. Die Lokalchefin der Zeitung hält es für befremdlich, dass der Beschwerdeführer, der in seiner aktiven Zeit als Lokalpolitiker stets die Öffentlichkeit gesucht habe, nun seinen Namen aus ebendieser Öffentlichkeit heraushalten wolle. Er sei seit Jahren in der Stadt als ein Mann bekannt, der sich extrem kritisch und äußerst deutlich zu Entwicklungen und Entscheidungen am Ort äußere. So habe er auch in jüngerer Zeit immer wieder den Kontakt zur Redaktion gesucht und Themen angeregt. Die Redaktion habe manche dieser Vorschläge aufgegriffen. Der Beschwerdeführer habe in diesen Fällen nie etwas gegen die Nennung seines Namens einzuwenden gehabt. Darüber hinaus habe der Mann häufig Leserbriefe geschrieben, die die Redaktion jedoch wegen ihrer aggressiven und zuweilen auch beleidigenden Wortwahl nicht veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund all dieser Fakten am Ort sehr bekannt, sodass die Redaktion es nicht für nötig befunden habe, seinen Namen in der Berichterstattung zu verschweigen.