Umfeld eines mutmaßlichen Mörders im Detail
Familienmitglieder hatten mit der Straftat nichts zu tun
Der Hintergrund zum Mord an einem zehnjährigen Jungen ist Thema der Berichter-stattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Diese konzentriert sich auf die Fragen „Wer ist der Täter?“, „Wie lebt er?“, „Wie ist seine Familiensituation?“. Der mutmaßliche Täter und seine Frau werden mit dem Vornamen und dem Initial des Familiennamens benannt. Der Leser erfährt zudem das Alter aller Familienmitglieder (mutmaßlicher Täter, seine Frau und die beiden Kinder). Details aus dem Familienleben und dem näheren Umfeld werden genannt: Danach hat das Paar einen Sohn und eine Tochter aus erster Ehe, wohnt in einer Neubausiedlung, und der mutmaßliche Täter war für ein namentlich genanntes Unternehmen tätig. Insgesamt 60 Bilder illustrieren den Beitrag. Eines davon zeigt den Verdächtigen gepixelt. Ein weiteres zeigt das Wohnhaus der Familie. Dass der Name der Ehefrau und das Alter der Kinder in dem Artikel genannt werden und das Wohnhaus der Familie erkennbar abgedruckt wurde, stellt für einen Nutzer des Internett-Auftritts einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) dar. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Ehefrau und der Kinder des mutmaßlichen Mörders scheide schon deshalb aus, weil diese durch die Berichterstattung nicht identifizierbar seien. Allein aufgrund der Nennung des Vornamens und des Alters der Ehefrau sowie des Alters der beiden Kinder seien diese nicht aufzufinden. Sie seien lediglich für Personen erkennbar, die ohnehin von dem Vorgang wüssten. Nur der Familienname diene zur Unterscheidbarkeit und zur Identifizierbarkeit von Personen – etwa über das Telefon- oder das Adressbuch. Auch die Tatsache, dass ein Foto des Wohnhauses der Familie abgedruckt worden sei, diene nicht der Identifizierung. Hier sei entscheidend, dass die Redaktion nicht den Straßennamen genannt habe. (2011)