Schwere Vorwürfe gegen eine Schulleiterin
Redaktion versäumt es, die Betroffene zu Wort kommen zu lassen
Gedruckt und online berichtet eine Lokalzeitung zweimal über die Zustände an einer Schule. Dort soll eine sehr schlechte Stimmung herrschen, unter anderem bedingt durch eine hohe Lehrerfluktuation. Eine Klasse sei zeitweise von einer Schulverwaltungsassistentin betreut worden. Es herrsche – so die Zeitung weiter – an der Schule ein Klima des Misstrauens. Die Schulleiterin soll angeblich Mobbing betrieben haben. Ein Ex-Lehrer soll bedroht worden sein. Im ersten Beitrag kommt die Schulleiterin selbst zu Wort. Im zweiten geht es überwiegend um anonyme Vorwürfe, zu denen offenbar keine Stellungnahme der Schule eingeholt worden ist. Ein Leser der Zeitung meint, die Artikel verletzten mehrere Ziffern des Pressekodex. Die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 habe die Zeitung mit der Behauptung verletzt, eine Verwaltungsassistentin habe zwischenzeitlich an der Schule unterrichtet. Dies stimme nicht. Die Frau habe lediglich Aufsicht geführt. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Schulleiterin im Zusammenhang mit einem weiteren Artikel nicht gehört worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt dazu mit, dass die Redaktion die Schulleiterin vergeblich um Rückruf gebeten habe. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Zeitung habe fälschlicherweise berichtet, der Unterricht sei zwischenzeitlich von einer Verwaltungsassistentin geleitet worden, stellt der Chefredakteur fest, die Bezirksregierung habe dies bemängelt. Die Zeitung habe also die Tatsachen richtig wiedergegeben.