Entscheidungen finden

Einbruch ins Wochenendhaus von Familie Klum

Durch die Berichterstattung wurden keine Persönlichkeitsrechte verletzt

„Heidi Klums Eltern bestohlen“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen Einbruch im Wochenendhaus der Eltern des Top-Models. Dem Täter seien unter anderem ein Gewehr, eine Sammlung kleiner Elefantenfiguren, mehrere gerahmte Heiligenbilder sowie ein Fotoalbum in die Hände gefallen. Nach Bekanntwerden der Tat hatte die Familie per Zeitungsanzeige eine Belohnung von 1000 Euro für sachdienliche Hinweise ausgesetzt. Wegen des Einbruchs wurde ein 18-Jähriger verurteilt. Beschwerdeführer ist der Vater von Heidi Klum, der durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt sieht. Er selbst sei keine Person des öffentlichen Lebens. Der Einbruch in das Wochenendhaus sei seine Privatangelegenheit. Die Verwendung des Namens seiner Tochter hält der Beschwerdeführer für presseethisch nicht zulässig. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information. Das Justitiariat des Zeitungsverlages widerspricht. Das öffentliche Interesse begründe sich in dem Opfer der Straftat, der bekannten und medienpräsenten Familie Klum. Der Vater des Models sei dessen Manager. Es gebe eine Vielzahl von Veröffentlichungen über die Familie, die vom Beschwerdeführer zumindest geduldet worden seien. Er setze seit Jahren sein Privatleben ebenso wie das seiner Tochter und das seiner Ehefrau extensiv zu Marketingzwecken ein. Auch nähmen die Klum-Eltern an die Tochter gerichtete Einladungen wahr. Sie verträten sie also auch gesellschaftlich. Die Zeitung sieht in der Tatsache, dass die international bekannte Familie mit einem vermuteten erheblichen Vermögen ein Wochenendhaus im Verbreitungsgebiet der Zeitung habe, spreche für ihre Bodenständigkeit.