Abgründe in mehreren Artikeln geschildert
Viele Details berühren informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten
Der mehrtägige Prozess gegen einen Mann, der seine Freundin vergewaltigt haben soll, ist Thema in mehreren Gerichtsberichten einer Regionalzeitung. Im ersten Beitrag schildert der Berichterstatter ausführlich die Aussage des Angeklagten. Dieser habe angegeben, dass seine Freundin ihm gestanden habe, der Sprung ihres Ehemanns vom Balkon sei keiner gewesen. Vielmehr habe sie ihn ermordet. Intime Details aus der Beziehung werden von der Redaktion geschildert, darunter Häufigkeit und Art des sexuellen Kontakts. Zahlreiche biografische Details der Frau und ihres Freundes werden genannt. In weiteren Gerichtsberichten werden noch mehr Details genannt. Dabei spielen immer wieder Sexualpraktiken eine Rolle. In einem Bericht ist davon die Rede, dass der Angeklagte vor Gericht behauptet habe, von seiner Freundin „zwischen 50 und 100 Mal vergewaltigt“ worden zu sein. Die Frau beschwert sich über die Berichterstattung. Sie sieht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. In der gesamten Berichterstattung würden nicht nur Details aus ihrem und dem Privatleben ihres Freundes geschildert, sondern auch falsche Tatsachen und Gerüchte verbreitet. Diese seien geeignet, sie und ihren Freund in ihrer Ehre zu verletzen. Eine Stellungnahme der Zeitung liegt dem Beschwerdeausschuss nicht vor.