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Hochschullehrer kassiert doppelte Beamtenbezüge

Zwei Lehrstühle in weit auseinander liegenden Universitäten besetzt

„Geistige Elite oder Drückeberger?“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Wirtschaftsmagazins einen Bericht über einen Professor, der gleichzeitig zwei Lehrstühle besetzt habe und zwischen den 300 Kilometer auseinander liegenden Universitäten gependelt sei. Dementsprechend habe er auch doppelte Beamtenbezüge kassiert. Als die „Doppelprofessur“ aufgefallen sei, habe er beide Jobs abgeben müssen. Außerdem habe er sich mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung auseinandersetzen müssen. Der Mann wird mit vollem Namen genannt, bevor die Redaktion diesen später abkürzt. Der Professor beklagt, dass der Artikel über Google weiterhin mit voller Namensnennung abrufbar sei. Diese verletze seine Persönlichkeitsrechte. Die Namensnennung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Außerdem sieht er sich an einen Medienpranger gestellt und meint, die Presse habe sein Resozialisierungsinteresse zu beachten. Die Rechtsabteilung des Magazins merkt an, im Kern der Sache gehe es um die Online-Archivierung von älteren Beiträgen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH. Danach sei es nicht zu beanstanden, vormals zulässige Beiträge in einem Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten. Zum Fall selbst: Es handele sich um einen einmaligen Fall von dreister Doppelprofessur. Der Mann sei geständig gewesen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die namentliche Berichterstattung sei zulässig gewesen. Trotzdem habe das Magazin aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Namen des einstigen Professors abgekürzt. (2010)