Bezeichnung „Killer“ ist erlaubt
„Der Killer lockte ihn zum Spielen in den Tod“: Unter dieser Schlagzeile berichtet eine Boulevardzeitung online über die Tötung eines 14-Jährigen durch einen Gleichaltrigen im niedersächsischen Wunstorf. Im Bericht selbst wird der Tatverdächtige als „der mutmaßliche Killer“ bezeichnet. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Einen 14-Jährigen als Killer zu bezeichnen, empfinde sie als Sensationsberichterstattung und nicht im Rahmen des Jugendschutzes. Der Verlag entgegnet, das Wort „Killer“ sei überall verbreitet – gerade bei Kindern und Jugendlichen, die die vielfältigsten „Killer“-Spiele spielten – und sei alles andere als belastend; es werde schlicht als Synonym für „Töter“ verwendet.