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Fehler hätten vermieden werden können

Redaktion lässt es an sorgfältiger Recherche mangeln

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gute Arbeit in der Kita, viele Fragen zur Vorstandsarbeit“ über angebliche Ungereimtheiten im Vorstand des Trägervereins einer Kindertagesstätte (Kita). So habe der derzeitige Vereinsvorsitzende „eingeräumt“, dass es eine Entlastung für die Kassenführung und den Vorstand für das Jahr 2012 bislang nicht gegeben habe. Außerdem fehle in der Tagesordnung für die nächste Hauptversammlung der Punkt „Rechenschaft ablegen durch den Vereinsvorstand“. Die Zeitung berichtet auch, dass der komplette Vorstand abberufen worden sei. Der Vorsitzende des Vereins ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Zeitung habe fehlerhaft und wahrheitswidrig berichtet. Falsch sei auch ihre Behauptung, der Vorstand sei abberufen worden. Richtig sei vielmehr, dass der damalige, kommissarisch eingesetzte Vorstand zurückgetreten sei. Schließlich – so der Vereinsvorsitzende – sei die Behauptung der Zeitung nicht nachvollziehbar, dass es keine Entlastung für den Vorstand und die Kassenführung gegeben habe. Der Artikel sei im Januar 2013 geschrieben worden. Der Vorsitzende bezeichnet es als „sportliches Unterfangen“, zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr bereits den Jahresabschluss für das gerade abgelaufene Jahr fertig zu haben. Chefredakteur und Autor nehmen für die Zeitung Stellung. Die Redaktion habe dem Vorsitzenden des Trägervereins mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorgang zu äußern. Detailliert schildern die Redakteure die Bemühungen der Zeitung, den Fall so gründlich wie möglich zu recherchieren. Dass es nicht zur Entlastung des Vorstandes kommen würde, habe die Redaktion durch die Aussage eines namentlich genannten Bürgers erfahren. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, der Redaktion zu erklären, warum die Entlastung noch nicht zustande gekommen sei.