„Klaus Dracula“ sitzt im Thailand-Knast
Zeitung hält im Beitrag zunächst gewählte Differenzierung nicht durch
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Jetzt sitzt dieser Rentner (52) im Knast!“ über einen Mann, der unter dem Vorwurf der Entführung und Vergewaltigung Minderjähriger von der thailändischen Touristenpolizei festgenommen worden sei. Der Betroffene wird als „Klaus H. aus (…)“, Spitzname „Klaus Dracula“, bezeichnet. Die thailändische Polizei habe den Mann in der Stadt Chiang Mai im Norden des Landes festgenommen. Sie gehe davon aus, dass der Deutsche kleine Jungen entführt und vergewaltigt habe. Thailändische Medien berichteten von mindestens zwanzig Fällen. Ein Beamter der örtlichen Polizei wird mit diesen Worten zitiert: „Wir haben sein Haus durchsucht, Computer beschlagnahmt und ihn mit zwei Jungen festgenommen, die noch keine 15 Jahre alt waren.“ Ein Nachbar habe mitgeteilt, dass der Betroffene Mitbesitzer einer Bordellbar sei. Die Boulevardzeitung berichtet, dass man im Internet Informationen über den Mann finden könne. Er habe mehrere Websites und Shops unterhalten und unter anderem asiatische Spezialitäten vertrieben. Er stamme aus einer alten Kaufmannsfamilie, die hundert Jahre lang am Ort ein Modehaus betrieben habe. Der Betroffene habe aber lieber in Berlin in einer Punkband gespielt. Die Zeitung druckt ein Foto von der Festnahme in Thailand. Das Gesicht des Mannes ist gepixelt. Beschwerdeführer ist, vertreten durch seinen Anwalt, der Betroffene selbst. Er beklagt eine Vorverurteilung bei identifizierender Berichterstattung und bezieht sich dabei vor allem auf die Überschriften der drei Beiträge. Hinreichende Relativierungen und Klarstellungen eines tatsächlich ungeprüften und unzutreffenden Verdachts fänden sich in den Artikeln nicht. Die Rechtsvertretung de Zeitung teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahren gegen drei Redakteure der Zeitung zu dem Schluss gelangt sei, dass der Mandant des Beschwerdeführers zwar identifizierbar sei, jedoch eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorliege. Eine Vorverurteilung habe sich die Redaktion nicht zuschulden kommen lassen, da in der Berichterstattung deutlich zum Ausdruck komme, dass der Betroffene Kinder entführt und vergewaltigt „haben soll“.