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Titel-Aussage nicht durch den Text gedeckt

Beschwerdeausschuss sieht Aufmachung als irreführend an

Eine Zeitschrift, die sich als Schwerpunkt dem Thema Rente widmet, kündigt auf ihrer Titelseite einen Beitrag über die Erwerbsminderungs-Rente im Innern des Blattes mit der Überschrift „Erwerbsgemindert – jetzt Nachzahlung fordern dank neuer Urteile“ an. Der Beitrag im Blatt trägt den Titel „Erwerbsminderung – neue Rente wenn die Kraft zur Arbeit fehlt.“ Eine Leserin der Zeitschrift weist darauf hin, dass im Heft selbst nicht ein Wort zu dem auf der Titelseite angekündigten Artikel zu finden sei. Wegen der Aussage auf der Titelseite habe sie sich das Heft überhaupt gekauft. Auf eine Mail zum Thema habe der Verlag nicht reagiert. Der Chefredakteur der Zeitschrift berichtet, die E-Mail der Beschwerdeführerin sei nicht da gelandet, wo sie hingehört habe. Mittlerweile habe er mit der Frau gesprochen und ihr angeboten, den Kaufpreis für das kritisierte Heft zu ersetzen. Als „kleine Entschädigung“ solle die Beschwerdeführerin eine professionelle Rentenberatung erhalten. Der Kaufpreis für das Heft sei überwiesen worden. Die angebotene Rentenberatung habe die Frau abgelehnt. Der Chefredakteur berichtet, nach einer eingehenden Prüfung des kritisierten Textes könne er davon ausgehen, dass der Artikel juristisch auf dem neuesten Stand sei und alle relevanten neuen Urteile zur Erwerbsminderung enthalte. Insofern könne er die Kritik der Leserin nicht nachvollziehen.