Nennung der Ethnie war nicht erforderlich
Zeitung erwähnt im Gerichtsbericht Minderheitenzugehörigkeit
Gedruckt und Online berichtet eine Regionalzeitung über einen Strafprozess, bei dem Betrugsdelikte verhandelt werden. Im Text steht diese Passage: „Wegen gewerbsmäßigen Betrugs musste sich eine Sinti-Familie aus (…) gestern vor dem Amtsgericht verantworten.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des Falles nicht erforderlich, sondern vielmehr geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Behörden mit rassendiskriminierenden Argumentationen die Kennzeichnung veranlasst hätten. Dieser Rassismus müsse nicht auch noch in die Öffentlichkeit transportiert werden. Eigentumsdelikte würden weltweit von Tätern aller Bevölkerungsgruppen begangen. Derartige Kriminalität habe nichts mit der jeweiligen Abstammung der Täter und insbesondere nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der Hinweis auf diese bewirke aber, dass bestehende negative Vorurteile und Klischees bestätigt und geschürt würden. Im Rechtsstaat habe jeder einzelne nur sein eigenes Fehlverhalten zu verantworten. Dieses Fehlverhalten dürfe deshalb nicht mit der ethnischen, religiösen oder sexuellen Minderheit, der ein Beschuldigter eventuell angehöre, in Verbindung gebracht werden, weil dies stigmatisierend gegen die gesamte Minderheit wirke. Die Redaktion stimmt dem Zentralrat insofern zu, als die Nennung der Minderheit für das Verständnis des Vorganges nicht erforderlich gewesen sei. Insofern verstoße der Artikel gegen den Wortlaut der Richtlinie 12.1, nicht jedoch gegen deren Geist. Die Redaktion weist darauf hin, dass im gesamten Artikel betont werde, dass die Hauptangeklagten Einsicht und Reue gezeigt hätten. Der Richter habe beim Strafmaß eine positive Sozialprognose berücksichtigt. Der angeklagte Vater wolle künftig einen sauberen Weg einschlagen; der bislang unbescholtene Sohn bezahle seine durch den Betrug entstandenen Schulden seit Jahren ab. Der Artikel – so die Redaktion abschließend – wirke also einer Diskriminierung entgegen.