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Eine Rückschau mit Bildern von Ermordeten

Diskussion im Ausschuss über die „Galerie des Schreckens“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die schlimmsten Schießereien im Rhein-Main-Gebiet“. Drei Tage später folgt ein Bericht mit der Überschrift „Die blutigsten Messerstechereien im Rhein-Main-Gebiet“. Beide Beiträge enthalten eine umfangreiche Fotostrecke; beide sind im Text identisch. Darin berichtet ein Fotograf der Zeitung, wie er die schlimmsten und blutigsten Messerstechereien/Schießereien als Pressemann erlebte. In den Fotostrecken geht es um die aufsehenerregendsten Fälle. Gezeigt werden Aufnahmen der Tatorte; auf verschiedenen Bildern sind Leichen zu sehen. Nähere Einzelheiten wie Tat, Tatort und Datum werden in den Bildtexten erläutert. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in einigen der Bilder die Menschenwürde verletzt. Er hält es nicht für zulässig, ermordete Menschen im Bild zu zeigen. Nach seiner Ansicht hat die Zeitung die Menschenwürde der Getöteten verletzt. Ein journalistisches Interesse kann der Beschwerdeführer nicht erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die kritisierten Beiträge seien Teil einer Serie, in der ein Journalist nach zwei Jahrzehnten Tätigkeit als Polizeifotograf sein Archiv geöffnet habe. Alle Bilder seien mit dem Einverständnis der Ermittlungsbehörden gemacht worden. Die Fotos zeigten nicht mehr als die Realität. Sie seien so ausgewählt worden, dass die dargestellten Personen nicht erkennbar seien. Angelehnt sei diese Aktion an die Veröffentlichungen des berühmten Fotografen „Weegee“ in den dreißiger Jahren in New York, der als erster journalistischer Polizei-Fotograf gelte. Es gehe nicht um Effekthascherei, sondern vielmehr um die Präsentation des Lebenswerkes eines Bildjournalisten und die abschreckende Darstellung von Gewalt. Die Darstellung von Grausamkeit verletze nicht die Würde der Opfer. Sie entlarve vielmehr die Täter (2009)