Auf Leserbrief folgt schriftliche Drohung
Redaktion: Es ist üblich, Einsendungen mit voller Adresse abzudrucken
In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief. Es geht darin um ein lokales Thema. Unter dem Brief stehen der volle Name der Einsenderin und ihre vollständige Adresse. Die Frau ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Die Wiedergabe ihrer als Leserbrief bezeichneten E-Mail mit vollem Namen und Adresse verstoße gegen Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Nach der Veröffentlichung – so die Frau weiter – habe sie einen anonymen Drohbrief erhalten. Der Redaktionsleiter berichtet, es sei bei seiner Zeitung üblich, Leserbriefe mit voller Adresse abzudrucken. Außerdem stehe in der Zeitung bei Leserbrief-Veröffentlichungen regelmäßig der Zusatz, anonyme Briefe würden nicht abgedruckt. Der Redaktionsleiter glaubt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin so sehr über den Abdruck ihrer vollständigen Adresse geärgert habe. Aus den Anlagen werde eher ersichtlich, dass sie mit der nachfolgenden Stellungnahme eines Redakteurs zu dem von ihr angeschnittenen Thema nicht einverstanden gewesen sei. Zum Vorwurf, gegen den Datenschutz verstoßen zu haben, äußert er lediglich, dass er der Beschwerdeführerin am Telefon gesagt habe, dass die Redaktion Leserbriefe nur mit vollem Namen und vollständiger Adresse veröffentliche.