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Nennung der Herkunft ist gerechtfertigt

„Unintegrierte“ Ausländer prügeln im U-Bahnhof einen Mann ins Koma

„Malergeselle ins Koma geprügelt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitung in Print und Online über einen gewalttätigen Zwischenfall in einer Großstadt. Der Beitrag ist illustriert mit einem Foto, das von einer Überwachungskamera der U-Bahn stammt. Darauf sind die gepixelten Gesichter zweier junger Männer zu sehen. Im Text teilt die Redaktion mit, dass es sich bei einem der beiden um „einen 17-jährigen Kenianer“ handelt, der der Polizei schon drei Jahre zuvor aufgefallen sei. Er habe nach seiner Festnahme die Namen seiner Mittäter preisgegeben. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei diesen um einen Iraker, einen Kosovaren und einen Albaner handele. Am Ende des Beitrages wird vermerkt, dass die Polizei um Mithilfe der Bevölkerung bei der Klärung des Vorfalles bittet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalitäten der Tatverdächtigen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor des Berichts antworten, der die Auffassung vertritt, dass in diesem Fall die Nennung der Herkunft eine Rolle gespielt habe. Bei den mutmaßlichen Tätern habe es sich um Menschen aus „unintegrierten Familien“ gehandelt, die im Rechtssystem der Bundesrepublik offensichtlich nicht angekommen seien. Alle Tatverdächtigen seien der Polizei wegen Gewalttätigkeiten bekannt. Auf den von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos sei zu erkennen gewesen, dass die Betreffenden nicht deutscher Herkunft seien. Die Beschuldigten hätten eine Schule besucht, die für massive Integrationsprobleme bekannt sei. In folgenden Beiträgen – so der Autor in seiner Stellungnahme abschließend – sei die Herkunft der Tatverdächtigen nicht mehr genannt worden. (2011)