Opernabend durch Abschleppaktion vergällt
Beschwerdeführerin hatte offensichtlich eine Namensvetterin
Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Abschleppwut gegen Falschparker“ über eine Frau, deren Auto während eines Opernbesuches abgeschleppt wurde. Die Frau – so schreibt die Zeitung weiter – wisse bis heute nicht, in welcher Weise sie gegen die Verkehrsregeln verstoßen habe. Sie beschwert sich beim Presserat darüber, dass ihr Name in dem Beitrag zweimal komplett genannt worden sei. Sie sei noch nie an dem Ort gewesen, wo sich das Geschehen angeblich abgespielt habe. Auch andere in dem Artikel genannte Personenmerkmale träfen auf sie nicht zu. Ihr Name sei zu Unrecht genannt worden. Durch den Artikel sei sie nunmehr mit einer negativen Reputation behaftet. Die Beschwerdeführerin berichtet weiter, sie habe die Redaktion gebeten, ihren Namen aus dem Text zu entfernen. Eine Redakteurin habe zugesichert, dass der Artikel komplett aus dem Internet entfernt werde. Der Redaktionsleiter habe diese Zusage später widerrufen. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde, die er für unbegründet hält. Der Autor des Artikels zitiere eine Frau aus Hamburg, mit der er selbst gesprochen habe. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eine Namensvetterin. Auch wenn er keine Verpflichtung sehe, habe er – der Chefredakteur – die Entfernung des Textes aus Kulanzgründen aus dem Internetangebot der Zeitung veranlasst. (2009)