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Zwei Männer starben nach Cannabis-Konsum

Zeitung erklärt: Journalistische Sorgfaltspflichten wurden übererfüllt

„Totgekifft! Zum ersten Mal Tod durch Cannabis nachgewiesen“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es sei deutschen Ärzten gelungen, „die ersten beiden Fälle“ nachzuweisen, „in denen Cannabis-Konsum zum Tod führte.“ Die Ergebnisse seien in einer englischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Ein an der Untersuchung beteiligter Arzt wird mit den Worten zitiert: „Bei zwei Fällen konnten wir jede andere Todesursache komplett ausschließen. Die beiden Männer starben an Herzrhythmus-Störungen, die durch den Cannabis-Wirkstoff THC ausgelöst wurden.“ Im Bericht heißt es, die beiden Männer seien gesund gewesen. Drei Leser der Zeitung sind mit der Berichterstattung nicht einverstanden. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht). Die Überschrift stelle einen Zusammenhang her, der im Artikel nicht konkret belegt oder erschöpfend bewiesen werde. Der Artikel sei schlecht recherchiert, denn schon in der Zusammenfassung des englischen Artikels heiße es nur, man „nehme an“ („we assume“), dass nach Ausschluss anderer Todesursachen die jungen Männer tödliche Herzrhythmus-Störungen erlitten hätten, hervorgerufen durch das Rauchen von Cannabis. Der ärztliche Bericht sei falsch übersetzt und vermittelt worden. Hätten die Autoren den Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „Eventuell, ganz vielleicht, might be….“ Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Redaktion habe durch die direkte Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Studie die presserechtlichen Sorgfaltspflichten übererfüllt. Auch die Überschrift sei nicht zu beanstanden. In ihrer Grundaussage sei sie bundesweit in vielen Veröffentlichungen vorgekommen.