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„Dreist und fern jeder Sachlichkeit“

Zeitung hat die gebotene journalistische Sorgfaltsplicht beachtet

„Cannabis erstmals als Todesursache nachgewiesen“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, in dem es heißt, erstmals sei deutschen Ärzten der Beweis gelungen, dass zwei Männer an den Folgen ihres Cannabis-Konsums gestorben seien. Als Quelle nennt die Zeitung einen Fallbericht in der englischen Fachzeitschrift „Forensic Science International“. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass der Artikel gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht) verstößt. Hätte die Redaktion den englischen Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „eventuell, ganz vielleicht, might be…“ Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nenne die Berichterstattung eine „dreiste Lüge“. Dreist und fern jeder Sachlichkeit sei jedoch das Vorgehen des Beschwerdeführers. Der Artikel stütze sich auf ein Gespräch mit einem der Verfasser der Studie, die erstmals nach allen verfügbaren wissenschaftlichen Standards nachgewiesen habe, dass unter dem Einfluss von Cannabis Herzrhythmus-Störungen tödlich verlaufen können. Mit ausführlichen Zitaten, die der Studienverfasser nicht zurückweise, berichte der Autor, dass es sich um ein seltenes Ereignis handele, das jedoch die Behauptung widerlege, der Konsum der Droge sei risikolos. Der Chef vom Dienst verweist auf einen zweiten Artikel. Schon in dessen Überschrift werde darauf hingewiesen, dass Cannabis beides sei, Medizin und gefährliche Droge. Der Verfasser des Beitrages habe im Übrigen vor wenigen Jahren mit einer Arbeit über ein kardiologisches Thema zum Dr. med. promoviert.