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Minderjähriges Opfer erkennbar dargestellt

Zeitung veröffentlicht unzulässig viele Details in einem Missbrauchsfall

Unter der Überschrift „Scheibchenweise die Wahrheit“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen einen 39-Jährigen, der unter der Anklage steht, seine Nichte sexuell missbraucht zu haben. Der Autor beschreibt den Angeklagten sehr detailliert. Auch werden dessen Wohn- und der Tatort genannt. Der Mann soll seine Stiefnichte mehrfach unsittlich berührt und versucht haben, sie gegen ihren Willen zu küssen. Bei einem Schlachtfest auf dem Hof seines Vaters soll er sich vor dem Mädchen entblößt und die Hand des Mädchens an seinen Penis geführt haben. Die Zeitung beschreibt eine weitere Situation, aus der das Mädchen sich habe befreien können. Die Betroffene ist Beschwerdeführerin. Sie lässt sich von einer Anwältin vertreten. Diese vertritt vor Gericht die Auffassung, dass ihre Mandantin durch die Art der Berichterstattung identifizierbar sei. Auch die Beschreibung der Schlachtfest-Örtlichkeit führe dazu, dass die junge Frau für einen erweiterten Personenkreis erkennbar sei. Das Opfer sei noch minderjährig und werde durch die beschriebenen Details aus der Gerichtsverhandlung in einer unzumutbaren Weise in seinem gesellschaftlichen Leben nachhaltig beeinträchtigt. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert in seiner Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Berichterstattung verletzt sieht. Er sieht jedoch keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Gerichtsbericht sei stark anonymisiert. Auf die genaue Ortsangabe hätte man wohl verzichten können. Dadurch werde jedoch die generelle Anonymisierung nur geringfügig geschmälert. Es sei davon auszugehen, dass die Straftat auch ohne Zutun der Zeitung in dem kleinen Ort nicht im Verborgenen geblieben wäre.