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Bericht ist unangemessen sensationell

Zeitung berichtet über einen über 40 Jahre zurückliegenden Mordfall

Eine Regionalzeitung berichtet über eine über 40 Jahre zurückliegende Tötung einer 13-Jährigen. Das Mädchen war nach einem Besuch bei seiner Großmutter auf dem Heimweg erstochen worden. Der Artikel ist Teil einer Serie, in der die Redaktion an Verbrechen in der Region erinnert. Die Zeitung nennt mehrfach den Vornamen des Opfers und erwähnt auch ein Lied, das später mit der Mordtat als Thema geschrieben wurde. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild von dem damaligen Fahndungsaufruf der Polizei, der auch den Familiennamen des Mädchens enthält. Der Wohnort der Großmutter und der Tatort werden genannt. Zudem enthält der Beitrag eine Skizze mit dem Weg des Mädchens vom Wohnort der Großmutter bis zum Tatort. Auf der Skizze ist das Haus der Großmutter durch eine Markierung hervorgehoben. Nach Meinung eines Lesers der Zeitung verstößt der Beitrag gegen mehrere presseethische Grundsätze. Es bestehe kein den Opferschutz überwiegendes Interesse an der detaillierten Schilderung des Mordes an einem Kind, der 40 Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer bezeichnet die mehrfache Wiederholung des Vornamens des Opfers als reißerisch und journalistisch durch nichts zu rechtfertigen. Die Chefredakteurin der Zeitung betont, dass die Redaktion bei ihrer täglichen Arbeit stets den Pressekodex beachte. Zum konkreten Fall stellt sie fest, dass der Schutz des Opfers in dem Bericht gewahrt worden sei. Das Opfer sei nicht identifizierbar. Das Privatleben des Opfers sei im Bericht nicht erwähnt worden. Für ein überwiegendes öffentliches Interesse und damit eine Berichterstattung auch Jahre später spreche die außergewöhnlich schwere und in ihrer Dimension besonders schwere Straftat.