Entscheidungen finden

„Konflikt unter dem Teppich“

Beschwerdeführer erhebt in zwölf Fällen Diskriminierungsvorwürfe

Der Beschwerdeführer, Leser der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung, sammelt fünf Monate lang 12 Beiträge über Straftaten oder Gerichtsverhandlungen, die sich in einer süddeutschen Großstadt oder in ihrem Umland abspielen. In allen Beiträgen wird die Nationalität des jeweiligen Täters einmal oder mehrfach genannt („Der Russlanddeutsche“, „Der Spätaussiedler“, „Die Spätaussiedler-Gruppe“, „Der Deutschtürke“ etc.). Namen werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer kritisiert an allen Beiträgen, dass die ethnische Herkunft der Täter ohne zwingenden Grund genannt werde. Er ist der Meinung, dass dies Vorurteile gegen die jeweilige Minderheit schüren könne. Er sieht die Richtlinie 12,1 des Pressekodex verletzt. Darin ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Alle Artikel dokumentierten, dass im Zusammenhang mit Straftaten die tatsächlichen oder vermeintlichen Täter aus dem Kreis der Spätaussiedler stammten. Dies zu verschweigen, würde einen gesellschaftlichen Konflikt unter den Teppich kehren und eine „heile Welt“ suggerieren. In keinem der Fälle sei ein Betroffener namentlich genannt worden, so dass keine Diskriminierung vorliege.