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Unter der Abdeckung schaut ein Bein hervor

Schwere psychische Belastung für die Hinterbliebenen eines Jungen

In einer Boulevardzeitung steht ein Bericht unter der Überschrift „Junge (12) schlittert vor Schulbus – tot". Dem Artikel beigefügt ist ein Foto, auf dem die abgedeckte Leiche des Kindes zu erkennen ist. Ein Bein schaut aus der Abdeckung hervor. Eine Leserin der Zeitung moniert das Foto und den dazugehörigen Text. Zitate: „Ein Körper liegt verkrümmt im Schnee, notdürftig zugedeckt…" oder „...fährt dem Jungen über den Kopf". Darin sieht sie einen Verstoß gegen die Ziffer 11, insbesondere gegen die Richtlinien 11.1 und 11.3 des Pressekodex. In den Richtlinien geht es um Sensationsberichterstattung/Jugendschutz sowie um Unglücksfälle/Katastrophen. Die Rechtsabteilung des Verlages will sich mit der Beschwerdeführerin gütlich einigen. Sie legt ihrer Antwort an den Presserat ein entsprechendes Schreiben bei. Darin bedauert der Mitarbeiter, der für die Veröffentlichung gesorgt hatte, dass es zum Abdruck des Fotos gekommen ist. Man lege in der Redaktion besonderen Wert auf die Einhaltung des Pressekodex. Dass man dessen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden sei, tue ihm leid. Die Redaktion habe in anderen Ausgaben sowie im Online-Auftritt dafür gesorgt, dass ein Bildausschnitt gewählt wurde, der keinen Anlass zur Kritik gegeben habe. Auf Anfragen der Rechtsabteilung des Verlages sowie der Presserats-Geschäftsstelle hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde aufrechterhält. (2010)