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Nebeneinkünfte der Bürgermeisterin genannt

Verbreitung der Informationen durch die Zeitung ist zulässig

Eine Regionalzeitung berichtet über Nebeneinkünfte der in einer Stadt des Verbreitungsgebietes tätigen Bürgermeisterin. Detailliert berichtet die Zeitung über die Beträge, die für verschiedene Tätigkeiten an die Bürgermeisterin gezahlt werden. Schließlich behauptet die Zeitung, die Gesamtnebeneinkünfte in Höhe von 24.960 Euro müssten versteuert werden, so dass ihr rund 12.500 Euro im Jahr bzw. 1.000 Euro monatlich verblieben. Die Bürgermeisterin beschwert sich über die Berichterstattung. Es handele sich um personenbezogene Daten, die der Rat bzw. ein Ratsmitglied an die Presse weitergegeben habe. Damit habe der Rat gegen kommunalrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Redaktion hätte diese Informationen nicht veröffentlichen dürfen. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf Artikel 5 Grundgesetz. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht die Informationsbeschaffung, wohl aber die Verbreitung der Information von Artikel 5 gedeckt. Es reiche also nicht aus, die Beschaffung der Information zu missbilligen, wie es die Beschwerdeführerin vortrage. Die Verbreitung der Nebeneinkünfte hält das Justitiariat unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für zulässig. Das öffentliche Interesse an den Nebeneinkünften der Beschwerdeführerin überwiege gegenüber ihrem Persönlichkeitsrecht, zu dem die Information über die Nebeneinkünfte zähle. Die Bürgermeisterin sei hauptamtlich tätig. Die Bürger der Stadt hätten daher ein Interesse zu erfahren, ob ihre Bürgermeisterin ihr Amt unabhängig ausübe. (2010)