Entscheidungen finden

„Sportberichterstattung wäre undenkbar“

Auf Schwimmflügeln eines Mädchens steht der Name des Herstellers

Eine Regionalzeitung veröffentlicht auf der Titelseite ein Foto unter der Schlagzeile „Ferienzeit mit Badespaß“. Bei der Berichterstattung geht es um den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern. Zu diesem Thema bringt die Zeitung im Innern der Ausgabe einen ausführlichen Bericht. Das Titel-Foto zeigt ein kleines Mädchen. Es trägt Schwimmflügel, deren Produktname deutlich erkennbar zu lesen ist. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Er kritisiert, dass der Produktname der Schwimmflügel „überdeutlich“ zu sehen ist. Ein Verlagsvertreter stellt fest, bei der Illustration der Berichterstattung über Ferien im Land Mecklenburg-Vorpommern ließe es sich nicht vermeiden, dass der auf den Schwimmflügeln angebrachte Herstellername auf dem Foto zu sehen sei. Dies allein begründe keine Schleichwerbung. Das gelte auch für Fotos, auf denen Menschen Kleidungsstücke oder Sportutensilien mit den Logos von Sportartikelherstellern trügen. Eine bebilderte Sportberichterstattung wäre sonst undenkbar. Der Verlagsvertreter weiter: Werbliche Formulierungen in der Textberichterstattung fehlten vollständig. Werbe- oder reklamehafte Anpreisungen seien nicht im Ansatz erkennbar. Die Grenze zur Schleichwerbung sei somit nicht überschritten worden.