Tote Kinder im Licht der Öffentlichkeit
Zeitung zeigt die Fotos von 15 Opfern eines Busunglücks in der Schweiz
„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.