Vorwurf: Jungen Fußballer geschlagen
Angeklagter wurde von der Zeitung identifizierbar dargestellt
Ein Landmaschinentechnikermeister, 48 Jahre alt, ist in einem kleinen Ort zu Hause. Die Bezirksausgabe der Regionalzeitung nennt diese Details inklusive des Ortnamens, als sie berichtet, dass der Mann einen 16-jährigen Fußballspieler mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll. Er bestreitet den Vorwurf. Das folgende Gerichtsverfahren wird gegen eine Geldzahlung in Höhe von 3000,-- Euro eingestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Durch die Nennung der Details habe die Zeitung ihn identifizierbar gemacht. In dem kleinen Ort mit weniger als sechshundert Einwohnern gebe es nur einen einzigen Landmaschinentechnikermeister und das sei er selbst. Somit wisse jedermann im Ort, wer der Angeklagte im Gerichtsverfahren gewesen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Überschrift des Zeitungsbeitrages („Spielervater rutscht die Hand aus“). Damit werde der Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben. Es werde der Eindruck erwiesener Schuld erweckt. Der Leiter der Redaktion der Bezirksausgabe teilt mit, die Redaktion habe nicht behauptet, dass der Angeklagte verurteilt worden sei – auch nicht in der Überschrift. Es sei im Verlauf der Verhandlung deutlich geworden, dass dem Angeklagten die Hand ausgerutscht sein müsse. Es gebe hierfür die präzise Aussage eines Zeugen. Das Verfahren sei nur gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages eingestellt worden. Die Überschrift sei keine falsche Tatsachbehauptung. Der Redaktionsleiter stellt fest, bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren sei es üblich, den Beruf des Angeklagten zu nennen. Der Autor habe, als er den Artikel schrieb, nicht gewusst, wie viele Landmaschinentechnikermeister es in der kleinen Gemeinde gebe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Mann identifizierbar zu machen.