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Verwechslung mit Hinweisen auf Artikel möglich

Beschwerdeführer hält Gestaltung von Anzeigen für unzulässig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online unter dem Motto „Das könnte Sie auch interessieren“ mit Bildern versehene Links. Unter Foto und Link-Name steht rechtsbündig in einer dunkleren Farbschattierung als der Hintergrund und in kleinerer Schrift „Anzeige“ und linksbündig teilweise der Name des Werbepartners, hier „Bayer Crop Science“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Gestaltung der Anzeigen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Das Layout der Anzeigen solle offensichtlich dazu verleiten, diese anzuklicken, weil man sie mit Links zu Artikeln verwechsle. Über dem Anfang der Werbeanzeigen stehe nur „Das könnte Sie auch interessieren“. Erst unter den Anzeigen finde man dann in unauffälliger Schrift das Wort „Anzeige“. Dieser Hinweis sei aber so platziert, dass man ihn den nachfolgenden Anzeigen zuordne. Der Chefredakteur der Digital-Zentralredaktion trägt vor, der Beschwerdeführer beanstande wohl generell die Art, wie man Anzeigen kennzeichne. Dem verständigen Nutzer werde durch die Verlinkung deren Werbecharakter jedoch hinreichend deutlich gemacht.