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Ein Mann ersticht sich selbst

Zeitungsbericht ist durch ein öffentliches Interesse gedeckt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „(…) Tödlicher Messerstich war Suizid. Leiche durch eine Spaziergängerin gefunden“. Es geht um einen Mann, der in einem Wald tot aufgefunden worden sei. In der Nachbarschaft habe sich die Vermutung verbreitet, dass der Mann einem Kapitalverbrechen zum Opfer gefallen sei. Die Zeitung zitiert auch die Polizei, der zufolge es keine Hinweise auf Fremdverschulden gebe. Nach Informationen der Zeitung habe sich der Mann mit einem Messer selbst erstochen. Ein Leser der Zeitung – er ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, dass die in Richtlinie 8.7 des Pressekodex gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide nicht beachtet worden sei. Die Beschreibung der genauen Umstände des Auffindens des Toten gehe zu weit. Dem widerspricht der Redaktionsleiter. Die Redaktion habe im Beitrag weder Namen genannt noch Fotos veröffentlicht. Auch seien keine näheren Begleitumstände mitgeteilt worden. Wegen der aufkommenden Gerüchte habe es die Redaktion für erforderlich gehalten, die Öffentlichkeit umgehend durch eine Meldung über die tatsächlichen Hintergründe des Leichenfundes aufzuklären. Die Schilderung der Tatsachen sei von öffentlichem Interesse gewesen.