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Eine Vermutung zur Tatsache erhoben

Grausamkeiten in Syrien: Veröffentlichtes Video ist zulässig

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht ein Video, das einem Artikel unter der Überschrift „Folter-Video zeigt die entsetzliche Grausamkeit des Assad-Regimes“ beigefügt ist. Laut Kommentator zeigt es angeblich, wie ein Regime-Gegner in Syrien von Soldaten gefoltert wird. Der Autor: Es ist offen, ob die Aussage des Videos den Tatsachen entspricht. Seine Echtheit sei ungeklärt. In dem Video wird die Misshandlung eines Mannes ausführlich gezeigt. Ein Nutzer des Online-Portals sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Veröffentlichung allein dem Zweck gedient habe, realitätsnah die Brutalität des Assad-Regimes deutlich zu machen. Berichterstattungen auch über grausame Realitäten gehörten zu den Aufgaben der Presse. Dies stehe im Einklang mit der Ansicht des Presserats. Danach sei es Aufgabe der Medien, das Zeitgeschehen darzustellen und nichts zu beschönigen. Erst das veröffentlichte Video demonstriere realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens in Syrien. Das Video sei auch Ausdruck der durch das Internet geänderten Kommunikationsmöglichkeiten. Die Berichterstattung sei – so die Rechtsabteilung weiter – das Ergebnis strikter Beachtung des Gebotes der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Zeitung hält das Video-Material für authentisch und beruft sich dabei auf dessen Veröffentlichung in vielen anderen Medien. Soweit die Recherche den vollen Wahrheits- und Authentizitätsgrad des Materials nicht vollständig habe bestätigen können, sei dies im Artikel und im Off-Text des Videos explizit so festgehalten und erkennbar gemacht worden. Der Kern des Films werde durch die Bearbeitung nicht verfälscht.