Vier Männer überfallen ein Poker-Turnier
Drei Verdächtige werden mit Namen und Nationalität im Bild gezeigt
„Das sind die Poker-Räuber" titelt eine Boulevardzeitung und zeigt drei der Männer, die in Berlin ein Poker-Turnier überfallen und eine hohe Beute gemacht haben sollen. Genannt werden Vornamen und Nationalitäten: „Ahmad (20), Libanese, Jihad (19) Deutsch-Türke, Mustafa (20) Türke". Im Innenteil des Blattes werden weitere Details über die drei mutmaßlichen Räuber, die zunächst noch auf der Flucht sind, sowie über den vierten Tatverdächtigen, der in Untersuchungshaft sitzt, berichtet. En Leser der Zeitung kritisiert die explizierte Art und Weise, mit der die Redaktion auf die Nationalität der mutmaßlichen Täter hinweist. . Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Redaktion verfolge den Zweck, bestimmte Nationalitäten als kriminell hinzustellen. Die Art der Darstellung auf der Titelseite schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Der sogenannte „Poker-Raub" habe nicht nur wegen der dilettantischen Ausführung Aufsehen erregt, sondern auch, weil die Täter faktisch vor laufenden Kameras gehandelt hätten. Die Rechtsvertretung verweist auf Fälle, die beim Presserat verhandelt worden seien, und zitiert aus einer Entscheidung: „Nach Meinung des Gremiums ist im konkreten Fall die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit des betroffenen Mannes nicht zu kritisieren. Zudem wird bereits durch die Namensnennung klar, dass der Verdächtige türkischer Staatsbürger ist." Vor diesem Hintergrund sei auch in diesem Fall die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die Redaktion habe keine Fremdenfeindlichkeit schüren wollen, sondern allein objektive Tatsachen geschildert. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung auf Polizeiinformationen beruhe. So seien auf der Pressekonferenz nach der Festnahme der ersten drei Tatverdächtigen deren Nationalitäten genannt worden. Der Presserat weitet die Beschwerden auf die Ziffern 8 und 13 aus und wartet die ergänzende Stellungnahme des Verlages ab. Der antwortet: Wegen der besonderen Umstände der Tat sei es zulässig gewesen, die von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos zu veröffentlichen. Auch wenn in der Überschrift von den „Poker-Räubern“ die Rede sei, so werde diese Aussage durch die Formulierung „Polizei sicher“ relativiert. Im Übrigen sei die Presse nach Richtlinie 13.1 nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich seien. (2010)