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Für ein Foto in die Bestattungshalle

Kritisierter Artikel erschien später ohne erforderliche Aktualisierung

Die Redaktion einer Boulevardzeitung berichtet über den Tod einer TV-Schauspielerin. Deren Sarg stehe seit drei Wochen einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs in einer Stadt in Süddeutschland. Dies habe eine Sprecherin der Stadt bestätigt: „Wir erreichen keine Verwandten, bei uns hat sich auch niemand gemeldet.“ Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 und 2 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde bzw. Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Im Beitrag werde der Eindruck erweckt, dass der Sarg der Verstorbenen seit ihrem Tod vor drei Wochen in der Bestattungshalle stehe. Nach einem Bericht der örtlichen Zeitung stelle sich der Sachverhalt anders dar. Danach habe ein Journalist der Zeitung den Sarg fünf Tage nach dem Tod der Frau in die Bestattungshalle fahren lassen, um ein Foto zu machen. Der Beitrag sei dann zwei Wochen später veröffentlicht worden. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei noch Wochen nach dem Tod der Schauspielerin unklar gewesen, wo sie ihre letzte Ruhe finden sollte. Der Leichnam habe nach Auskunft der Friedhofsverwaltung acht Tage lang im Kühlraum der Leichenhalle gelegen, weil es weder Nachlass noch Testament gegeben habe. Auf Anfrage des Journalisten habe die Friedhofsverwaltung den Leichnam aufgebahrt. Die Rechtsabteilung räumt allerdings ein, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe der Sarg nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Der fragliche Beitrag sei aufgrund einer redaktionellen Umdisposition erst zwei Wochen später ohne Aktualisierung erschienen. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Tatsache sei nämlich, dass der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche lang in der Leichenhalle gestanden habe. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen. (2011)