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Fallstricke bei Fotos mit Minderjährigen

Eine pauschale Einverständniserklärung der Eltern reicht nicht aus

Die Leiter eines Supermarktes und einer Brauerei übergeben Spenden an zwei Kindergärten. Die örtliche Zeitung berichtet in Wort und Bild. Ein großes Foto zeigt die Spender mit einem Scheck, auf dem das Logo des Supermarktes zu sehen ist, und eine Gruppe Kinder im Hintergrund. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines der abgebildeten Kinder. Er ist der Ansicht, das Foto sei Werbung für den Supermarkt und die Brauerei. Es verletze die Persönlichkeitsrechte der Kinder. Der Verlag berufe sich darauf, dass die Rechte an dem Bild beim Fotografen lägen und dieser eine Genehmigung der Eltern gehabt habe, das Foto anzufertigen. Den Namen des Fotografen habe der Verlag ihm – dem Beschwerdeführer - nicht mitteilen wollen. Die Geschäftsführerin des Verlages berichtet, der Beschwerdeführer habe sich zunächst gegenüber dem Verlag weder zu erkennen gegeben, noch eine etwaige Betroffenheit verifizierbar dargelegt. Die Verlagsleitung habe sich deshalb aus Gründen des Informantenschutzes geweigert, Daten über den Urheber des Fotos preiszugeben. Der Beschwerdeführer habe unerkannt agiert, so auch mit einem anonymen Anruf beim Verlag. Dieser habe Gesprächsbereitschaft für den Fall signalisiert, dass sich der Beschwerdeführer zu erkennen gebe. Dass er das nicht getan habe, belege, dass er an einer einvernehmlichen Klärung des Sachverhalts nicht interessiert gewesen sei. Der Fotograf – so die Geschäftsführerin weiter – sei freier Mitarbeiter der Redaktion, seit Jahren für sie tätig und habe nie Anlass für Beschwerden gegeben. Die Redaktion habe die beanstandete Berichterstattung presserechtlich geprüft. In der Gemeinde, in der das Foto entstanden sei, sei es gängige Praxis, dass Schul- und Kindergärten beim Start eines jeden Jahrgangs Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten für etwaige Presseveröffentlichungen einholten. Auf dem beanstandeten Foto sei eine Erzieherin abgebildet. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass diese wusste bzw. habe wissen müssen, dass es sich um ein Foto für eine Presseveröffentlichung handelte. Die Redaktion habe nicht zusätzlich im Kindergarten nachgefragt, ob alle Kinder auf dem Foto auch in der Zeitung abgebildet werden dürften. Mittlerweile habe sich der Vater mit einer Bildveröffentlichung einverstanden erklärt, sofern das Foto nicht zu Werbezwecken verwendet werde und der Name seines Kindes nicht genannt werde. Abschließend stellt die Verlagsgeschäftsführerin fest, dass das beanstandete Foto nicht zu Werbezwecken, sondern wegen des sozialen Hintergrundes veröffentlicht worden sei.