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Lebenslang ist die Höchststrafe

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist etwas Anderes

„Islam-Rabatt für Jolins Mörder“ überschreibt eine Sonntagszeitung einen Gerichtsbericht. Darin steht, dass der Richter gegen den Täter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Grund für die Wertung durch die Redaktion: Das Urteil lautet lebenslang ohne anschließende Sicherungsverwahrung. Die Zeitung schreibt weiter, das Gericht habe dem Täter – einem Deutsch-Afghanen - seinen kulturellen und religiösen Hintergrund zugutegehalten. Der Beschwerdeführer sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Autor behaupte wahrheitswidrig, dass der Richter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Tatsächlich jedoch sei der Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt worden, der höchsten Strafe, die in Deutschland möglich sei. Die geforderte Feststellung der besonderen Schuld (in diesem Fall kann der Verurteilte über die lebenslang bedeutenden 15 Jahre ohne zeitliche Befristung weiterhin in Haft gehalten werden) sei etwas anderes. Der Beschwerdeführer spricht von einer gravierenden Verletzung der Sorgfaltspflicht. Außerdem sei die Bezeichnung „Rabatt“ dafür, dass auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet worden sei, möglicherweise eine absichtliche Fehlinformation der Leser. Der Text befördere so Vorurteile und schade dem Verständnis der Leser für rechtstaatliche Prinzipien. Das Beschwerdeverfahren wurde nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) im Satz „Der Richter verhängte nicht die Höchststrafe“ eröffnet. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Diese ist der Meinung, dass nur bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld das höchste aller Strafmaße realisiert werde. In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren ausgeschlossen gewesen.