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Fakten und Einbildung beim Thema Elektrosmog

Uni-Studie versucht Bedrohungen und Gefahren zu erforschen

Die deutsche Gesellschaft befindet sich in einem Gesundheitswahn und wittert überall Bedrohungen und Gefahren. Diese These macht eine überregionale Zeitung zum Thema. Unter der Überschrift „Gift für alle“ erwähnt die Redaktion eine wissenschaftliche Studie am King´s College London. Probanden seien einem vermeintlichen elektromagnetischen Feld ausgesetzt worden. Zuvor sei einer Probandengruppe ein Film gezeigt worden, der in reißerischer Aufmachung vor dramatischen gesundheitlichen Konsequenzen von Elektrosmog gewarnt habe. Der anderen Gruppe sei ein Film über die Sicherheit von Handydaten vorgeführt worden. Der erste Film habe konkrete Symptome benannt, die durch Mobilfunk ausgelöst würden. Im Artikel heißt es: „Genau diese Symptome verspürten die Probanden im zweiten Teil des Experiments, zumindest jene Hälfte, die den reißerischen Filmbeitrag gesehen hatte und eine gewisse Grundängstlichkeit mitbrachte.“ Eine Leserin kritisiert, der Artikel habe die so genannte „Nocebo-Studie“ des King´s College London falsch wiedergegeben. Der Anteil der Personen innerhalb beider Gruppen, die sich von einer WLAN-„Scheinbefeldung“ beeinträchtigt gezeigt hätten, werde mit 54 Prozent angegeben. Mit dieser undifferenzierten Information entstehe beim Leser der falsche Eindruck, dass sich vorwiegend all diejenigen, die den Film über die gefährlichen Folgen von Elektrosmog gesehen hätten, beeinträchtigt gefühlt hätten durch eine „Befeldung“, die gar nicht stattgefunden habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass der Autor des kritisierten Beitrages im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht recherchiert und das Ergebnis korrekt in Worte gefasst habe. Nur bei der nachteilhaftesten Lesart der strittigen Passagen durch einen versierten und äußerst kritischen Leser ließe sich schlussfolgern, das das Wort „zumindest“ den gesamten Aussagegehalt dessen trifft, was der Autor gemeint habe. Bei besonders negativer Deutung könne das Wort „zumindest“ auch bedeuten, dass nur die eine Hälfte, die den reißerischen Film gesehen habe, die Symptome entwickelt habe und die andere Hälfte nicht. Gemeint sei aber doch gewesen, dass Probanden beider Gruppen die Symptome gezeigt hätten, wenn auch unterschiedlich viele. Die Äußerung sei nicht – wie die Beschwerdeführerin unterstelle - hinter den Erfordernissen des Pressekodex zurückgeblieben.