Streit um Presseplätze beim NSU-Prozess
Nachrichtenmagazin: Gericht handelt aus „Trotz“ und „verletzter Eitelkeit“
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über die Neuvergabe der Presseplätze im sogenannten NSU-Prozess. Unter anderem wird berichtet, dass der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München (OLG) der überraschten Öffentlichkeit mitgeteilt habe, dass „im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. 04. 2013 die Durchführung eines neuen Akkreditierungsverfahrens notwendig wird und dies bis zum geplanten Hauptverhandlungsbeginn am 17.04.2013 zeitlich und organisatorisch nicht mehr möglich ist“. Weiter heißt es im Bericht: „Wer die Posse um die Presseplätze bislang aufmerksam verfolgt hat, wird wissen: Diese Begründung ist falsch.“ Das Bundesverfassungsgericht habe zwar angeordnet, dass das Oberlandesgericht München mindestens drei Plätze nun zusätzlich an ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern vergeben müsse. Es habe aber keinesfalls ein neues Akkreditierungsverfahren verlangt oder auch nur Bedingungen aufgestellt, die ein solches notwendig machten. Vielmehr hätten die Verfassungsrichter dem Vorsitzenden Richter nahegelegt, „ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden“. Unter der Zwischenüberschrift „War es Trotz oder Angst vor einem Revisionsgrund?“ äußert der Autor, dass als Grund für die Aufhebung des ersten Verhandlungstermins Trotz und verletzte Eitelkeit in Frage kämen: „Drei Verfassungsrichter, Professoren zumal, wollen klüger sein als wir, die Berufsrichter an der Front, nicht mit uns, dann halt gar nicht“. Ein Leser des Magazins sieht eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Der Bericht enthalte falsche Behauptungen und diskreditierende Unterstellungen. Er hält die Behauptung, dass die Begründung des Gerichts für die Entscheidung, ein neues Akkreditierungsverfahren durchzuführen, falsch sei, für unzutreffend. Die vom Gericht gegebene Begründung sei korrekt. Das OLG müsse auf Anweisung des Bundesverfassungsgerichts ausländischen Medien Zugang zum Gerichtssaal verschaffen.