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Behauptung ungeprüft übernommen

Nachrichtenmagazin schildert Folgen einer Demonstration

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über einen SPD-Politiker türkischer Herkunft, der in einem Bundesland als Integrationsminister im Gespräch ist. Der Bericht beleuchtet kritisch die politische Vergangenheit des Mannes. Erwähnt wird, dass er nach dem Brand eines Wohnhauses in einer süddeutschen Stadt im Oktober 1996 eine Demonstration von 500 Türken angeführt haben soll. Das Magazin bezeichnet den Politiker als „Scharfmacher“. Zudem wird berichtet, der Mann habe die Polizei seinerzeit verdächtigt, „die Untersuchungen zur Brandursache verschleppt zu haben“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Politiker selbst. Er hält den Bericht für rufschädigend und kritisiert im Kern drei aus seiner Sicht falsche Behauptungen. Aus den Berichten türkischer Zeitungen über die Demonstration gehe hervor, dass er daran teilgenommen, den Protest jedoch nicht angeführt habe. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behauptung, er habe der Polizei unterstellt, die Untersuchungen zur Brandursache verschleppt zu haben. Er habe lediglich die Informationspolitik der Ermittlungsbehörden kritisiert. Schließlich weist der Politiker die Behauptung des Magazins zurück, die Sonderkommission der Polizei habe keinerlei Hinweis auf mögliche Brandstifter gefunden. Richtig sei, dass die Polizei sehr wohl wegen Brandstiftung ermittelt habe. In dem Beitrag hätte es heißen müssen, dass keinerlei Hinweise auf die möglichen Brandstifter vorgelegen hätten. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins verweist auf ein laufendes Verfahren vor einem Landgericht und bittet den Presserat, das Verfahren auszusetzen. Kurz darauf teilt er mit, dass das Gericht die Klage des Politikers gegen die Zeitschrift abgewiesen habe. Aus dem Urteil gehe hervor, dass dem Magazin kein Vorwurf gemacht werden könne. Der Chefredakteur verweist auf eine denkbare Anfechtung des Urteils und bittet, deshalb das Verfahren weiter auszusetzen. Zum kritisierten Artikel äußert sich der Chefredakteur grundsätzlich. Aus seiner Sicht sei der Beitrag gründlich recherchiert worden und presseethisch nicht zu beanstanden. Die Vorwürfe gegen die Redaktion seien haltlos.